AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

a). Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, nachstehend auch AGB´s, genannt gelten ausschließlich. Davon entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an; sie sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen. Unsere AGB´s gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB´s abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

b). Unsere Bedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen dem Kunden und uns.

2. Angebote

a) Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

b) Auskünfte, Empfehlungen, Angebote und Vereinbarungen unserer Mitarbeiter sowie vertragliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit bzw. Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

c) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch die LUBRICO GmbH nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.

d) Erstaufträge mit Neukunden gelten nur dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt (Shop)oder ausgeführt werden.(Direktgeschäft)

e) Abschlussvereinbarungen wie z. B. Rahmenverträge erlangen erst mit schriftlicher Bestätigung ihre Gültigkeit.

3. Umgang der gelieferten Produkte

a). Bei der Befüllung von kundeneigenen Gebinden und Anlagen ist der Kunde für die Eignung der selben verantwortlich. (z.b. Füllmengen, Sauberkeit, Dichtigkeit, usw.)

b) Für Waren von uns, welche unter die Gefahrstoffverordnung fallen, ist der Kunde verpflichtet, bei ihrer Lagerung und Verarbeitung die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter zu beachten und bei Weiterverkauf der Ware dem Kunden entsprechende Daten zu übermitteln. Die Sicherheitsdatenblätter sind bei uns erhältlich. Wird die von uns gelieferte Ware als Gefahrgut eingestuft, darf diese nur in den dafür zugelassenen Transportmitteln und Verpackungen mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung gelagert und befördert werden.

4. Preise

a) Ist ein Preis nicht schriftlich als Festpreis vereinbart, sind wir berechtigt, unsere Preise begrenzt auf die Höhe der insgesamt für die Kaufsache eingetretenen Kostenänderungen anzupassen. Als Faktoren für Preisänderungen kommen die Kosten in Betracht, die auf Erzeugung, Umsatz und Transport der Ware beruhen und nicht unserem Einfluss unterliegen. Im Fall der Preiserhöhung werden wir den Kunden über die Kostensteigerungen in Höhe und Art informieren. Tritt dabei eine Kostensteigerung von über 20 Prozent ein, hat der Kunde das Recht der Vertragsauflösung. Auf Verlangen des Kunden gilt das auch bei Kostensenkungen.

b) Frachtfreie Preise setzen einen ungehinderten Transport voraus. Mehraufwand, der in diesen Fällen durch nicht von uns zu vertretende Verkehrsbehinderungen entsteht, behalten wir uns vor dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt im Falle frachtfreier Preise durch uns.

c) Bei Aufträgen mit geringem Wert, behalten wir uns vor einen Bearbeitungszuschlag in Form eines Mindermengenzuschlages zu erheben.

5. Lieferung

a) Qualität und Menge der gelieferten Ware wird verbindlich nach unserer Wahl nach einer der handelsüblichen Methoden geprüft und festgestellt.

b) Mehr- oder Minderlieferungen im Rahmen handelsüblicher Schwankungen der verkauften Warenmenge gelten als Vertragserfüllung.

c) Liefertermine und Lieferfristen sind nur in Schriftform für uns verbindlich.

d) Von unserer Lieferpflicht sind wir befreit, soweit wir ein deckungsgleiches Geschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen haben bei dessen Lieferverzögerung wir selbst unverschuldet ,nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Die Nichtbelieferung werden wir dem Kunden umgehend mitteilen und die aus dem Deckungsvertrag aufgrund der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Lieferung resultierenden Rechte an ihn abtreten.

e) Insofern einer unserer Lieferanten ohne angemessene Vorankündigung die Herstellung eines Produktes einstellt, so dass die Lieferung an den Kunden durch uns nicht mehr möglich ist, sind wir befugt, das seitens des Kunden bestellte Produkt durch ein qualitativ mindestens gleichwertiges Produkt eines anderen Lieferanten zu ersetzen.

f) Bei der Abnahme hat der Kunde mitzuwirken und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse (z. B. schwierige Zufahrt usw. ) hinzuweisen.

g) Fallen durch Verzögerungen bei Lieferung oder Abholung, die durch den Kunde verursacht werden, Kosten an, hat der Kunde diese zu tragen. (z. B. Kosten für Lagerhaltung, Folgekosten..)

6. Gefahrübergang

a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ im Sinne der jeweils aktuellen Incoterms vereinbart.

b) Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden die Bereitstellung ausdrücklich mitzuteilen, sofern ein Zeitpunkt für die Abnahme vereinbart wurde.

7. Abladung bei Lieferung

Im Fall einer vereinbarten Lieferung abweichend von Ziff. 6., hat der Kunde umgehend abzuladen. Im Fall unseres Mitwirkens geschieht das ohne rechtliche Verpflichtung sowie auf Risiko des Kunden.

8. Höhere Gewalt

a) Beim Eintreten höherer Gewalt, insbesondere bei Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbaren Betriebsstörungen, unvermeidbarer Rohstoffverknappung und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, können wir die Lieferung für die Dauer der Einwirkungen einschränken oder einstellen. Dauert das Ereignis höherer Gewalt mehr als 2 Monate an oder führt zu einer anhaltenden Unmöglichkeit der Leistungsausführung, können wir teilweise oder ganz vom Vertrag zurücktreten. Das gilt auch, wenn unsere Vorlieferanten, auf Grund höherer Gewalt von der Lieferpflicht teilweise oder vollständig entbunden sind. Dem Kunden teilen wir umgehend das Ereignis höherer Gewalt mit. In diesen Fällen sind wir berechtigt, verzögert unter einer ggf. angemessener Anlaufzeit zu liefern. Nach Ablauf von 4 Wochen nach Eintritt des Ereignisses kann der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, nach Ablauf der Nachfrist die Lieferung abzulehnen. Der Kunde ist berechtigt nach erfolglosem Fristablauf über eine schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind dem Kunden eventuell erbrachte Vorleistungen zu erstatten. Steht fest, dass die Lieferung nicht innerhalb der zu setzenden Nachfrist erfolgen kann, Kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

b) Sind in Fällen höherer Gewalt nicht ausreichende Warenmengen unsererseits für die Befriedigung aller Käufer nicht vorhanden, behalten wir uns vor, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen. Dabei hat der Kunde lediglich den anteiligen Kaufpreis zu zahlen. Von Lieferverpflichtungen sind wir darüber hinaus befreit.

9. Meldung von Mängel

a) Ware und Verpackungen sind nach Ablieferung durch den Kunden, in jedem Fall vor Weiterverkauf, Anwendung, Einsatz, Verbrauch, Vermischung, Verbrauch unverzüglich zu prüfen. Dabei sind alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich schriftlich zu melden.

Meldungen von Mängel sind innerhalb von 3 Tagen nach Feststellung schriftlich und ausreichend zu melden werden, spätestens 30 Tage nach Erhalt der Lieferung. Andernfalls gilt die Ware als vom Kunden angenommen, ausgenommen wenn es sich um einen Mangel handelt, der bei der Prüfung nicht erkennbar war.

Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Meldung unverzüglich nach der Feststellung gemacht werden, anderenfalls gilt das Produkt auch mit Mangel als akzeptiert.

Die Meldung von Mängel sind unzulässig, wenn eine Nachprüfung der beanstandeten Produkte nicht mehr möglich ist, mit Ausnahme bestimmungsgemäßer Be- oder Verarbeitung der Ware.

b) Die Rücksendung der Ware darf nur mit unserem Einverständnis erfolgen. Bei berechtigtem Mangel erstatten wir die Kosten des preiswertesten Versandes.

c) Ist eine andere Lieferung als „ab Werk“ vereinbart, sind Kundenseitig die Transportschäden gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren und uns umgehend schriftlich mitzuteilen.

d) Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mangelanerkennung. Durch Verhandlungen über etwaige Meldungen verzichten wir nicht auf den Einwand, daß die Meldung nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.

10. Mangelhaftung

a) Bei berechtigter Beanstandung sind wir zur Berichtigung oder Nacherfüllung in Form in einer Mangelbeseitigung nach unserer Wahl oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Ware berechtigt. Dabei tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Bei Fehlschlagen der Berichtigung oder der Ersatzlieferung kann nach Wahl des Kunden Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden.

b) Sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Wird keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet, ist die Schadensersatzhaftung des vorhersehbaren eintretenden Schaden begrenzt.

c) Bei einer schuldhaften, wesentlichen Vertragspflichtverletzung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn eine schuldhafte Vertragspflicht vorliegt. Die Schadensersatzhaftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

d) Bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt die Haftung unberührt. Das gilt auch für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

e) Soweit nicht etwas Abweichendes geregelt ist, schließen wir die Haftung aus.

f) Mängelansprüche verjähren nach 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang.

11. Gesamthaftung

a) Weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 10. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insbesondere gilt das für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, oder sonstiger Pflichtverletzungen und deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

b) Die Begrenzung nach Abs.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Schadensersatzanspruchs, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

c) Dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist,

12. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

a) Wenn nicht anderweitig schriftlich vereinbart sind unsere Rechnungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Lieferung (Gefahrübergang) an unserem Firmensitz ohne Abzug fällig.

b) Unsere Preise sind Nettopreise! Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.

c) Zur Aufrechnung ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

13. Bonitätszweifel, Zahlungsverzug

a) Alle gewährten Rabatte Skonti und sonstige Vergünstigungen werden bei Zahlungsverzug hinfällig.

b) Bei Leistungen bei denen wir zur Vorleistung verpflichtet sind, sind wir befugt unsere Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, daß der Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden oder begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit gefährdet wird. Diesbezüglich behalten wir uns vor eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen unsere Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach Ablauf der Frist ohne Erfolg behalten wir uns vor vom Vertrag zurück zu treten.

14. Eigentumsvorbehaltssicherung

a) Bis zum Eingang aller Zahlungen behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache aus dem Liefervertrag vor. Das Gilt auch für alle weiteren Geschäftsverbindungen mit dem Kunden in Bezug auf alle Forderungen, welche bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden sind.

b) Der Kunde ist verpflichtet, die von uns bezogene Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens somit an uns ab in Höhe des eines erstrangigen Teilbetrag des Kaufpreises der von uns gelieferten und in unserem Eigentum befindlichen Ware.

c) Im Falle von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde umgehend schriftlich zu benachrichtigen mit dem Ziel, Klage gemäß § 771 ZPO erheben zu können. Ist der Dritte außerstande uns die entstandenen Kosten bei einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

d) Die Ware kann vom Kunden weiter verkauft werden; allerdings tritt er dabei alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich etwaiger MwSt.) an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unberührt davon bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen. Wir verpflichten uns, die Forderung solange nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so behalten wir uns vor zu verlangen, daß der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, dazu alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu notwendigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

e) Eine Umbildung oder Verarbeitung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

f) Im Fall dass, die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in einer Weise, in der die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Damit verwahrt der Kunde das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

g) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

15. Abtretungsverbot

Der Kunde kann Ansprüche, die ihm gegenüber uns zustehen, nur mit unserer Zustimmung abtreten, verpfänden oder in sonstiger Weise darüber verfügen.

16. Umschließungen, Tankfahrzeuge, Gebinde, Schlauchverbindungen (Behälter) Zubehör

a) Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden gestellte Behälter auf Eignung – insbesondere Sauberkeit – zu prüfen. Für infolge schadhafter oder sonst unzulänglicher Behälter entstehende Schäden oder Mängel haften wir nicht. Von uns oder Dritten gestellte Behälter dürfen weder vertauscht noch als Lagerbehälter verwendet oder Dritten überlassen werden.

b) Mehrweg-Transportverpackungen und Behälter sind an uns oder die von uns bezeichnete Stelle zurückzugeben. Bei einer verspäteten Rückgabe behalten wir uns vor, Mietkosten in handelsüblicher Höhe zu berechnen. Für die bestimmungswürdige Verwendung der Behälter haftet der Kunde ebenso wie für Beschädigung oder Verlust von Behältern, die wir ihm oder einem von ihm benannten Dritten bereitgestellt haben.

17. Datenspeicherung

Wir speichern im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten über den Kunden.

18. Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort

a) Ist der Kunde Kaufmann, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.

b) Insofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

c) Es findet auf den Vertrag deutsches Recht Anwendung, allerdings unter Ausschluß des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

d) Bei einer Vereinbarung von Incoterms gilt die jeweils gültige Fassung.

e) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.